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   BFH, 18.08.1967 - VI R 72/67   

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https://dejure.org/1967,1569
BFH, 18.08.1967 - VI R 72/67 (https://dejure.org/1967,1569)
BFH, Entscheidung vom 18.08.1967 - VI R 72/67 (https://dejure.org/1967,1569)
BFH, Entscheidung vom 18. August 1967 - VI R 72/67 (https://dejure.org/1967,1569)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Aussteuer als außergewöhnliche Belastung im Sinne des § 33 Einkommensteuergesetz (EStG)

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFHE 90, 67
  • BStBl III 1967, 760
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (4)

  • BFH, 16.08.1967 - VI 170/65

    Vermögensrechtliche Behandlung von Aussteuern, die Eltern einer Tochter bei der

    Auszug aus BFH, 18.08.1967 - VI R 72/67
    Ist die Aussteuer bereits im Jahre 1962 gegeben worden, so können die Grundsätze des Urteils VI 170/65 vom 16. August 1967 (BFH 89, 447) nicht auf solche Fälle angewendet werden.

    Ist die Aussteuer bereits im Jahre 1962 gegeben worden, so können die Grundsätze des Urteils VI 170/65 vom 16. August 1967 (BFH 89, 447) nicht auf solche Fälle angewendet werden.

    Der Senat hat in dem Grundsatzurteil VI 170/65 vom 16. August 1967 (BFH 89, 447) zur Anwendung des § 33 EStG auf Aussteueraufwendungen Stellung genommen.

    Der Senat hat im Urteil VI 170/65 (a.a.O.) seine Rechtsprechung wegen der in verschiedener Hinsicht geänderten Verhältnisse nicht aufrechterhalten.

    Der Senat hat in dem Urteil VI 170/65 (a.a.O.) darauf hingewiesen, daß die obersten Finanzverwaltungsbehörden eine Übergangsregelung für in der Vergangenheit bereits gewährte Aussteuern zu erlassen haben.

  • BFH, 07.08.1959 - VI 141/59 S

    Gewährung einer Aussteuer durch Eltern gegenüber ihrer vermögenslosen Tochter als

    Auszug aus BFH, 18.08.1967 - VI R 72/67
    Der Bundesfinanzhof (BFH) habe zwar im Grundsatzurteil VI 141/59 S vom 7. August 1959 (Sammlung der Entscheidungen des Bundesfinanzhofs Bd. 69 S. 330 - BFH 69, 330 - BStBl III 1959, 385) nach dem Fortfall des Rechtsanspruchs der Tochter auf eine Aussteuer eine sittliche Verpflichtung der Eltern angenommen.

    Die Rechtsprechung des Senats während der letzten Jahre geht auf die Grundsätze der Urteile VI 7/59 S vom 7. August 1959 (BFH 69, 324, BStBl III 1959, 383) und VI 141/59 S (a.a.O.) zurück.

    Die Steuerpflichtigen, die in diesem Jahr einer Tochter eine Aussteuer gegeben haben, sind wohl fast ausnahmslos nach den in den Urteilen des Senats VI 7/59 S und VI 141/59 S (a.a.O.) aufgestellten Grundsätzen und den darauf aufbauenden Verwaltungsanweisungen des Abschn. 188 EStR 1961 behandelt worden.

    Nach dem Urteil VI 141/59 S (a.a.O.) war § 33 EStG bei Aussteueraufwendungen auch anwendbar, wenn eine Tochter vorher eine abgeschlossene Hochschulausbildung bekommen hatte.

  • BFH, 07.08.1959 - VI 7/59 S

    Vermögen der Steuerpflichtigen als Versagungsgrund für die Anerkennung von

    Auszug aus BFH, 18.08.1967 - VI R 72/67
    Die Rechtsprechung des Senats während der letzten Jahre geht auf die Grundsätze der Urteile VI 7/59 S vom 7. August 1959 (BFH 69, 324, BStBl III 1959, 383) und VI 141/59 S (a.a.O.) zurück.

    Die Steuerpflichtigen, die in diesem Jahr einer Tochter eine Aussteuer gegeben haben, sind wohl fast ausnahmslos nach den in den Urteilen des Senats VI 7/59 S und VI 141/59 S (a.a.O.) aufgestellten Grundsätzen und den darauf aufbauenden Verwaltungsanweisungen des Abschn. 188 EStR 1961 behandelt worden.

  • BVerfG, 13.12.1966 - 1 BvR 512/65

    Verfassungsmäßigkeit der fachgerichtlichen Bestimmung außergewöhnlicher

    Auszug aus BFH, 18.08.1967 - VI R 72/67
    Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) habe im Beschluß vom 13. Dezember 1966 - 1 BvR 512/65 (BStBl III 1967, 106) die entsprechende Rechtsprechung des BFH als verfassungsrechtlich nicht angreifbar angesehen.
  • BFH, 07.05.1968 - II 32/62
    Die Aufhebung der angefochtenen Entscheidungen wäre nicht gerechtfertigt, wenn sich der Senat der Rechtsauffassung anschließen könnte, die der VI. Senat des BFH in den Urteilen VI 21/65 vom 16. August 1967 und VI R 72/67 vom 18. August 1967, BFH 90, 55, 67, BStBl III 1967, 755, 760, für die Rechtsanwendung bei Verschärfung der Rechtsprechung zum Nachteil des Steuerpflichtigen vertreten hat.

    Diese Rechtsauffassung war entscheidungserheblich im Falle des Urteils VI R 72/67, a. a. O. In diesem Urteil hob der VI. Senat das mit der Revision angefochtene Urteil des FG auf, obwohl die Entscheidung im Ergebnis mit der neueren (strengeren) Rechtsprechung des BFH übereinstimmte.

    Der VI. Senat hat die in den Urteilen VI 21/65 und VI R 72/67, a. a. O., vertretene Rechtsansicht offensichtlich nicht aufrechterhalten.

  • BFH, 07.05.1968 - II R 32/62

    Organvertrag - Ergebnisabführungsvertrag - Tochtergesellschaft - Unternehmerische

    Die Aufhebung der angefochtenen Entscheidungen wäre nicht gerechtfertigt, wenn sich der Senat der Rechtsauffassung anschließen könnte, die der VI. Senat des BFH in den Urteilen VI 21/65 vom 16. August 1967 und VI R 72/67 vom 18. August 1967, BFH 90, 55, 67, BStBl III 1967, 755, 760, für die Rechtsanwendung bei Verschärfung der Rechtsprechung zum Nachteil des Steuerpflichtigen vertreten hat.

    Diese Rechtsauffassung war entscheidungserheblich im Falle des Urteils VI R 72/67, a. a. O. In diesem Urteil hob der VI. Senat das mit der Revision angefochtene Urteil des FG auf, obwohl die Entscheidung im Ergebnis mit der neueren (strengeren) Rechtsprechung des BFH übereinstimmte.

    Der VI. Senat hat die in den Urteilen VI 21/65 und VI R 72/67, a. a. O., vertretene Rechtsansicht offensichtlich nicht aufrechterhalten.

  • BFH, 28.03.1968 - V 88/65

    Überprüfung der Rechtmäßigkeit nach jeder Richtung durch die Finanzgerichte -

    Bei Änderung der Rechtsprechung im Umsatzsteuervergütungsrecht kann solchenfalls die neue Rechtsprechung im Gegensatz zu den für das Einkommensteuerrecht durch das Urteil VI R 72/67 vom 18. August 1967 (BFH 90, 67, BStBl III 1967, 760) aufgestellten Grundsätzen auch auf einen zeitlich vor der neuen Rechtsprechung liegenden Streitfall angewendet werden.

    Bei Änderung der Rechtsprechung im Umsatzsteuervergütungsrecht kann solchenfalls die neue Rechtsprechung im Gegensatz zu den für das Einkommensteuerrecht durch das Urteil VI R 72/67 vom 18. August 1967 (BFH 90, 67, BStBl III 1967, 760) aufgestellten Grundsätzen auch auf einen zeitlich vor der neuen Rechtsprechung liegenden Streitfall angewendet werden.

    Da im Streitfall der Senat mit seiner neueren Rechtsprechung lediglich von einer bisher bestehenden Verwaltungsübung abweicht, besteht insoweit auch kein Widerspruch zu dem BFH-Urteil VI R 72/67 vom 18. August 1967, BFH 90, 67, BStBl III 1967, 760, in dem der VI. Senat für den Fall der Abweichung von einer früheren Rechtsprechung und darauf beruhenden Verwaltungsanweisungen die Auffassung vertritt, die neue Rechtsprechung könne mit Rücksicht auf den Grundsatz der Gleichmäßigkeit der Besteuerung für die Behandlung eines zeitlich vor der neuen Rechtsprechung liegenden Streitfalles nicht angewendet werden.

  • BFH, 21.04.1971 - I R 76/70

    GmbH - Persönlich haftende Gesellschafterin - GmbH & Co. KG -

    Wenn nun -- nach Rechtskraft des einheitlichen und gesonderten Gewinnfeststellungsbescheids -- das Richterrecht das gesetzte Recht ändere, so könne der Steuerpflichtigen nicht ein Betrag von 16 484 DM zugerechnet werden, den sie bei der einheitlichen und gesonderten Gewinnfeststellung gar nicht mehr geltend machen könnte (BFH-Urteile VI 202/60 U vom 25. August 1961, BFH 73, 619, BStBl III 1961, 491; VI R 72/67 vom 18. August 1967, BFH 90, 67, BStBl III 1967, 760).
  • BFH, 19.12.1969 - VI R 220/69

    Aufwendungen für die Aussteuer einer nichtehelichen Tochter als außergewöhnliche

    Der Senat ist jedoch sowohl in diesem das Jahr 1961 betreffenden Fall als auch in dem das Jahr 1962 betreffenden Fall des Urteils VI R 72/67 vom 18. August 1967 (BFH 90, 67, BStBl III 1967, 760) davon ausgegangen, daß es dem Grundsatz der Gleichmäßigkeit der Besteuerung widersprechen würde, die neue Rechtsprechung bereits auf vor dem Bekanntwerden des Urteils VI 170/65 (a.a.O.) liegende Fälle anzuwenden, und daß es Aufgabe der Finanzverwaltung sei, durch eine auf Grund von § 131 AO zu erlassende Verwaltungsanordnung sicherzustellen, daß alle vor dem Bekanntwerden des Urteils gewährten Aussteuern gleichmäßig behandelt werden.
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